BFH - Beschluss vom 25.09.2002
IX B 19/02
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; II. BVO;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 192

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Verfassungsverstoß

BFH, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IX B 19/02

DRsp Nr. 2003/1380

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Verfassungsverstoß

1. Die Frage der Wohnflächenberechnung ist höchstrichterlich geklärt, maßgebend sind die Bestimmungen der zweiten Berechnungsverordnung.2. Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. In diesen Fällen muss daher besonders dargetan werden, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig noch bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird.3. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfassungsverstoßes.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 21 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; II. BVO;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).