Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 2. FGOÄndG).
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Problem der Abgrenzung des beruflichen vom privaten Aufwand kann als weitgehend geklärt angesehen werden; dies gilt auch für Auslandsreisen von (Fach-)Hochschullehrern (vgl. auch Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 23. Oktober 2000 VI B 200/97, BFH/NV 2001, 443; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 12 Rz. 20 a.E.). Die Beschwerdeschrift lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung derartiger Auslandsreisen durch den BFH erforderlich machen würde.
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