BFH - Beschluß vom 28.04.1998
VII B 275/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 471

Grundsätzliche Bedeutung; Auslegung von Willenserklärungen

BFH, Beschluß vom 28.04.1998 - Aktenzeichen VII B 275/97

DRsp Nr. 1999/873

Grundsätzliche Bedeutung; Auslegung von Willenserklärungen

Die Rüge, das FG habe eine bestimmte Formulierung im Schriftsatz des Kl.-Vertreter unzutreffend ausgelegt, kann keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darlegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend benannten Gründe für die Zulassung einer Revision, den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend, schlüssig gerügt haben (zu diesem Erfordernis vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8).