BFH - Beschluss vom 30.07.2003
VII B 377/02
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 159 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 101

Grundsätzliche Bedeutung; Benutzung eines Warenzeichens; Lizenzgebühren

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen VII B 377/02

DRsp Nr. 2003/13918

Grundsätzliche Bedeutung; Benutzung eines Warenzeichens; Lizenzgebühren

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Eine Zulassung der Rev. wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn eine Aussage des BFH zu der Rechtsfrage, ob Art. 159 3. Anstr. ZKDVO restriktiv zu interpretieren sei und es daher für die Frage, ob es dem Käufer freistehe, sich die Waren bei anderen mit ihm nicht verbundenen Lieferant zu beschaffen, allein auf die rechtliche Betrachtungsweise ankomme oder ob darüber hinaus auch tatsächliche Hindernisse die Auswahl des Warenlieferanten einschränken, weder in der einen noch in der anderen Richtung Einfluss auf die Entscheidung des angefochtenen Urteils haben könnte.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 159 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: