Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich beantragt, die Revision wegen "verfassungsrechtlicher und grundsätzlicher Bedeutung" zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Er hat aber nicht ausgeführt, inwieweit die Entscheidung des Streitfalls von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt oder auf einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Rechtsnorm beruht. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.).
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