Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zu jeweils 50 v.H. sowohl Gesellschafter der X-GbR (GbR) als auch der X-GmbH (GmbH). Ab 1981 vermietete die GbR eine auf dem Grundstück ihrer Gesellschafter errichtete Werkhalle einschließlich der Freifläche an die GmbH. Im Jahre 1993 wurde auf dem Grundstück ein Geschäfts- und Wohnhaus (Geschäftshaus) fertiggestellt, das teilweise von der GmbH, im Übrigen von der GbR verschiedenen Einzelmietern zur Nutzung überlassen wurde.
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