BFH - Beschluss vom 12.10.2005
XI B 11/04
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 3 § 80 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 237
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 39/00

Grundsätzliche Bedeutung; Bevollmächtigung

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen XI B 11/04

DRsp Nr. 2005/19887

Grundsätzliche Bedeutung; Bevollmächtigung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hat. Die Frage, ob eine Bevollmächtigung schriftlich vorliegen muss oder sich aus den Umständen ergeben kann, hat daher keine grundsätzliche Bedeutung, vielmehr ergibt sich ihre Beantwortung aus § 80 Abs. 1 Satz 3 AO.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 3 § 80 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung sei durch die Zusendung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wirksam bekannt gegeben worden, weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch erfordert sie die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).