Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung sei durch die Zusendung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wirksam bekannt gegeben worden, weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch erfordert sie die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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