FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.09.2000
6 K 108/97
Normen:
AO 1977 § 350 ; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG (ab 1999: Abs. 4); EStG § 10d Abs. 3 (ab 1999: Abs. 4); FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 66 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Beschwer bei einem als Grundlagenbescheid für den gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustabzug heranzuziehenden auf --vor und nach begehrter Änderung-- eine Steuer von 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid; Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 108/97

DRsp Nr. 2001/1265

Grundsätzliche Bedeutung der Beschwer bei einem als Grundlagenbescheid für den gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustabzug heranzuziehenden auf --vor und nach begehrter Änderung-- eine Steuer von 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid; Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im Bescheid über die Feststellung des zu versteuernden Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1991 (ab 1999: Abs. 4) über das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu entscheiden ist, wenn das Einkommen durch Verlustvorträge in jedem Fall in Höhe von DM Null festzustellen ist. 2. Gläubiger handeln auch dann mit --einer die Steuerfreiheit einer Sanierungsleistung voraussetzenden-- Sanierungsabsicht, wenn diese eine unter mehreren Motiven ist; sie muss nicht alleiniges Motiv der Gläubiger sein. 3. Sanierungseignung einer Maßnahme: Wirken bei einem außergerichtlichen Vergleich alle Gläubiger in der Art. und Weise zusammen, das die ungesicherten Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, dagegen die gesicherten Gläubiger lediglich fällige Forderungen nicht geltend machen, liegt ein Akkord vor, der ein Erlass i.S. des § 397 BGB darstellt.

Normenkette:

AO 1977 § 350 ; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG (ab 1999: Abs. 4); EStG § 10d Abs. 3 (ab 1999: Abs. 4); FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 66 ;

Tatbestand: