BFH - Beschluss vom 23.09.2009
VII B 37/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 84
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3384/07

Grundsätzliche Bedeutung der Einreihung einer aus dem Ausland eingeführten Ware in einen bestimmten Zolltarif; Einordnung der mangels Festplatte unvollständigen Einzelteile eines Videorecorders als vollständiges Videogerät zur Bildaufzeichung und Tonaufzeichnung i.S.d. Kombinierten Nomenklatur

BFH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VII B 37/09

DRsp Nr. 2009/25419

Grundsätzliche Bedeutung der Einreihung einer aus dem Ausland eingeführten Ware in einen bestimmten Zolltarif; Einordnung der mangels Festplatte unvollständigen Einzelteile eines Videorecorders als vollständiges Videogerät zur Bildaufzeichung und Tonaufzeichnung i.S.d. Kombinierten Nomenklatur

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) importierte aus China für den "MediaPlayer..." erforderliche Einzelteile. Jede separat verpackte Lieferung enthielt so viele Einzelteile, wie für die Herstellung einer bestimmten Anzahl an fertigen Geräten erforderlich waren. Geliefert wurde das Gehäuse einschließlich Display und Deckel mit eingebauter Platine, Fernbedienung, Standfuß und Schrauben zum Verschließen des Gehäuses. Auf der eingeführten Platine befanden sich jeweils die komplette Signalverarbeitung und die verschiedenen Anschlüsse. In Deutschland vervollständigte die Klägerin die Geräte jeweils mit der noch fehlenden, nicht zusammen mit den übrigen Bestandteilen eingeführten Festplatte. Die fertigen Geräte wurden anschließend unter Beigabe von weiterem, ebenfalls anderweitig geliefertem Zubehör (z.B. Netzteil, Datenkabel, Bedienungsanleitung) verpackt.