BFH - Beschluss vom 10.02.2010
III B 112/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 881
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1994/2008

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte bei der Errechnung der Einkommensgrenze im Hinblick auf die Zahlung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen III B 112/09

DRsp Nr. 2010/5642

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte bei der Errechnung der Einkommensgrenze im Hinblick auf die Zahlung von Kindergeld

NV: Macht ein Kläger im Verfahren über die Zulassung der Revision geltend, die gesetzliche Regelung der sog. Pendlerpauschale sei verfassungswidrig, weil die Pauschale nur für Entfernungskilometer gewährt werde, nicht aber für die tatsächlich zurückgelegte Strecke einschließlich Hin- und Rückfahrt, so ist eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Jahr 2007 Kindergeld für ihre im Oktober 1986 geborene Tochter R, die am Klinikum Y eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolvierte. Im Jahr 2008 errechnete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Einkünfte von R aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2007. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 EUR überschritten sei und hob mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 die Festsetzung für das Jahr 2007 auf. Außerdem forderte sie von der Klägerin das gezahlte Kindergeld von 1.848 EUR zurück.