I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog im Jahr 2007 Kindergeld für ihre im Oktober 1986 geborene Tochter R, die am Klinikum Y eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin absolvierte. Im Jahr 2008 errechnete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Einkünfte von R aus nichtselbständiger Arbeit des Jahres 2007. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 EUR überschritten sei und hob mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 die Festsetzung für das Jahr 2007 auf. Außerdem forderte sie von der Klägerin das gezahlte Kindergeld von 1.848 EUR zurück.
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