BFH - Beschluss vom 12.04.2011
X B 132/10
Normen:
BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 721/07

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Steuerbarkeit von Rentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag zur ausschließlichen Abdeckung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen X B 132/10

DRsp Nr. 2011/9434

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Steuerbarkeit von Rentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag zur ausschließlichen Abdeckung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs

NV: Der Umstand, dass Schadensersatz-Mehrbedarfsrenten i.S.d. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht einkommensteuerbar sind (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 157, 439, BStBl II 1995, 121), rechtfertigt es nicht, auch Renten aus einer privaten Unfallversicherung, deren Gewährung nach den Versicherungsbedingungen zwar eine bestimmte Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber einen konkreten Mehrbedarf voraussetzt, als nicht steuerbar anzusehen.

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 2002 an Multipler Sklerose erkrankt und bezieht aus einer privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsrente von 511,29 € monatlich. Voraussetzung hierfür ist nach dem Versicherungsvertrag, dass eine Krankheit zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 % führt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Rentenzahlungen mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Erstmals im Klageverfahren behauptete die Klägerin, die Rente decke ausschließlich ihren krankheitsbedingten Mehrbedarf ab.