BFH - Beschluss vom 02.03.2011
IX B 88/10
Normen:
AO § 169; AO § 181 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2342/05

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Wiedereinsetzungsfähigkeit von Feststellungsfristen i.S.d. AO

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen IX B 88/10

DRsp Nr. 2011/11076

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Wiedereinsetzungsfähigkeit von Feststellungsfristen i.S.d. AO

1. NV: Die (gesetzliche) Festsetzungsfrist i.S. des § 169 AO gehört nicht zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen gemäß § 110 AO; Gleiches gilt für die (gesetzliche) Feststellungsfrist. 2. NV: § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist keine eigenständige Änderungsvorschrift, sondern nur anwendbar, wenn zusätzlich die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. 3. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel in Gestalt des erneuten Übergehens gestellter Beweisanträge (Vernehmung einer Zeugin, Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bzw. Vernehmung eines sachverständigen Zeugen) ist nicht gegeben, wenn nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mangels Beweiserheblichkeit nicht erforderlich ist. 4. NV: Für den rechtzeitigen Zugang seines Änderungsantrags beim FA trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Normenkette:

AO § 169; AO § 181 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1.

a)