BFH - Beschluss vom 23.03.2011
IV B 68/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 2; EStG § 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 99/05

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Zulässigkeit einer Rückgängigmachung der Auflösung einer Rücklage im Wege der Bilanzänderung

BFH, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen IV B 68/10

DRsp Nr. 2011/9442

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Zulässigkeit einer Rückgängigmachung der Auflösung einer Rücklage im Wege der Bilanzänderung

NV: Die nachträgliche Aberkennung eines zu Unrecht gewährten Freibetrags gemäß § 14a Abs. 4 EStG ist kein Fall einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, da der Feibetrag keinen Bilanzansatz und damit auch nicht den Bilanzgewinn tangiert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 2; EStG § 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe).