BFH - Beschluß vom 26.08.1998
V B 69/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 335

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Abweichung von EuGH-Rspr.

BFH, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen V B 69/98

DRsp Nr. 1999/561

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Abweichung von EuGH-Rspr.

Ist eine Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheidungserheblich, so kann darauf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- betrieb ausweislich einer Gewerbeanmeldung vom 23. März 1993 seit dem 1. Juni 1991 den An- und Verkauf von Grundstücken auf eigene Rechnung sowie Hausverwaltung. Zusätzlich meldete sie Bauträgertätigkeit und Durchführung eigener Bauvorhaben sowie Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen als gewerbliche Tätigkeit an. Für den Voranmeldungszeitraum Mai 1992 meldete die Klägerin steuerfreie Umsätze in Höhe von 1 000 000 DM und für Dezember 1992 weitere steuerfreie Umsätze in Höhe von 230 000 DM sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 14 787,50 DM an.

Mangels Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1992 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen mit steuerfreien Umsätzen in Höhe von 1 230 000 DM (ohne abziehbare Vorsteuerbeträge). Die Umsatzsteuer für 1992 wurde mit Bescheid vom 27. Juni 1994 mit 0 DM festgesetzt. Der Einspruch, den die Klägerin trotz Aufforderung nicht begründet hatte, blieb erfolglos.