BFH - Beschluss vom 06.02.2012
VI B 147/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 944
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 301/10

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch Weiterzahlung von Kindergeld nach Mitteilung der zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führenden Umstände

BFH, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen VI B 147/11

DRsp Nr. 2012/7210

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch Weiterzahlung von Kindergeld nach Mitteilung der zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führenden Umstände

NV: Die Weiterzahlung des Kindergeldes reicht selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht aus. Dem Verhalten der Familienkasse muss darüber hinaus die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergelds nicht zu rechnen braucht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)