BFH - Beschluss vom 29.06.2009
IX B 74/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4212/08

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu den Begriffen wohnen, sich aufhalten, Besitz an einer Wohnung und nichteheliche Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen IX B 74/09

DRsp Nr. 2009/21115

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zu den Begriffen "wohnen", "sich aufhalten", "Besitz an einer Wohnung" und "nichteheliche Lebensgemeinschaft"

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

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