Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Für die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht die Behauptung, der Streitsache komme grundsätzliche Bedeutung zu, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht hat (Beschluß des Senats vom 26. Februar 1998 III B 201/96, BFH/NV 1998, 1111, m.w.N.).
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