BFH - Beschluß vom 25.08.1998
V B 11/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 334

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen V B 11/98

DRsp Nr. 1999/660

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der B-GmbH (GmbH) bestehe eine Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Er erfaßte in dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juli 1995 beim Kläger auch die Besteuerungsgrundlagen der GmbH.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.