BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen X B 33/98
DRsp Nr. 1999/6131
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Das gilt auch für allgemein aufgestellte Behauptungen, bestimmten Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu.