BFH - Beschluß vom 06.04.1999
VI B 254/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1243

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen VI B 254/98

DRsp Nr. 1999/6192

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Ausnahmsweise kann von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden, wenn diese offenkundig ist. Auch in einem derartigen Fall muss aber in der Beschwerdeschrift zumindest die Rechtsfrage deutlich bezeichnet werden, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Klärung durch den BFH bedarf.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61; BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1998 VIII B 47/98, BFH/NV 1999, 353). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.