BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IX B 37/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1246

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IX B 37/99

DRsp Nr. 1999/6196

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es um das Verhältnis zwischen Rückkaufsangebot/Verkaufsgarantie und Gewinnerzielungsabsicht geht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnnen) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dieser Vorschrift entsprechend dargelegt.