Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnnen) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dieser Vorschrift entsprechend dargelegt.
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