BFH - Beschluß vom 08.02.1999
VII B 284/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1217

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen VII B 284/98

DRsp Nr. 1999/7308

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verlangt, dass in der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich eine konkrete Rechtsfrage formuliert werden muss, deren Klärung nicht nur für die Entscheidung des Streitfalles, sondern darüber hinaus für die einheitliche Anwendung des Rechts, die Rechtsklarheit oder die Rechtsfortentwicklung von Bedeutung ist. 2. Die bloße Behauptung, es fehle an einer richtungsweisenden Rspr. des BFH zu einer Fallgestaltung der im Streitfall verwirklichten Art, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die als Grund für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.