Die Beschwerde ist unzulässig. weil sie nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form begründet worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben. wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich. aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit. der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet. daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß. inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang. von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86. BFH/NV 1987. 309. m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.
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