BFH - Beschluß vom 21.05.1999
VIII B 107/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1372

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 107/98

DRsp Nr. 1999/8400

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.