BFH - Beschluß vom 18.05.1999
III B 159/96
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1514

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen III B 159/96

DRsp Nr. 1999/8538

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Insoweit hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, welche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, um entscheiden zu können, ob ein tatsächlich errichtetes Gebäude investitionszulagenrechtlich, hier im Hinblick auf § 4b Abs. 2 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 mit dem ursprünglich geplanten identisch ist oder nicht. Alternativ sollte geklärt werden, welches die wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmale sind, die die Annahme der Errichtung eines anderen als des ursprünglich geplanten Gebäudes rechtfertigen würden. Im übrigen beschränkt sich die Klägerin (letztlich) jedoch auf die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung lediglich fünf Kriterien berücksichtigt, während nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1986 III R 54/82 (BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454) das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit zu würdigen sei.