BFH - Beschluß vom 25.05.1999
V B 162/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1497

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen V B 162/98

DRsp Nr. 1999/8541

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Ein Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in tatsächlichem Vorbringen erschöpft, kann nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beteiligte sich 1984 im Rahmen eines Bauherrenmodells an der Errichtung eines "Appartement-Hotels". Sie vermietete ihr Appartement umsatzsteuerpflichtig an eine Betriebsgesellschaft der Appartementeigentümer. In den Jahren 1992 bis 1994 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Betriebsgesellschaft eine Betriebsprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, die abgeschlossenen Mietverträge seien umsatzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen. Auf eine entsprechende Mitteilung des FA erließ das Wohnsitz-FA der Klägerin gegen diese entsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide und versagte den Vorsteuerabzug.

Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und erhob ferner Klage gegen zwei Prüfungsanordnungen des FA vom 13. September 1990, die der Betriebsprüfung bei der Betriebsgesellschaft zugrunde lagen.