BFH - Beschluß vom 08.07.1999
VIII B 99/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1629

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen VIII B 99/98

DRsp Nr. 1999/8713

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann nur dadurch dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rspr. zu der von ihm als grds. und daher klärungsbedürftig erachteten Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rspr. nach seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Hierzu gehört insbesondere auch, daß der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm als grundsätzlich und daher klärungsbedürftig erachteten Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 6. Februar 1998 III B 57/97, BFH/NV 1998, 1257; zu Sinn und Zweck des Begründungszwangs vgl. Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).