BFH - Beschluß vom 22.09.1999
VII B 156/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen VII B 156/99

DRsp Nr. 2000/586

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom ... auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihm von seinem Großvater, dem Vollstreckungsschuldner, mit privatschriftlicher Abtretungserklärung ... abgetretenen Eigentümergrundschulden in Höhe von ... DM an dem im Grundbuch ... eingetragenen Grundstück des Vollstreckungsschuldners im wesentlichen (mit Ausnahme der berechneten Säumniszuschläge) rechtmäßig ist.