Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, daß der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom ... auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihm von seinem Großvater, dem Vollstreckungsschuldner, mit privatschriftlicher Abtretungserklärung ... abgetretenen Eigentümergrundschulden in Höhe von ... DM an dem im Grundbuch ... eingetragenen Grundstück des Vollstreckungsschuldners im wesentlichen (mit Ausnahme der berechneten Säumniszuschläge) rechtmäßig ist.
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