BFH - Beschluß vom 02.08.1999
VII B 20/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 436

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 02.08.1999 - Aktenzeichen VII B 20/99

DRsp Nr. 2000/705

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Mit Einwendungen gegen das Verhalten des FA kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht dargetan werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid u.a. wegen Lohnsteuer Januar 1993 (Anmeldung am 10. Februar 1993 beim FA eingegangen) einer inzwischen in Konkurs gegangenen GmbH in Haftung genommen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger im Klageverfahren geltend, für die Zahlung der Löhne und dazugehörigen Lohnsteuer/Kirchenlohnsteuer hätte noch genügend Kredit zur Verfügung gestanden. Die Zahlung der Lohnsteuer habe das FA durch Ausbringung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber der kreditierenden Hausbank vom 9. Februar 1993 --mithin vor Fälligkeit der Lohnsteuer-- selbst verhindert. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil ist die Beschwerde gerichtet.

Die Beschwerde ist unzulässig.