Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid u.a. wegen Lohnsteuer Januar 1993 (Anmeldung am 10. Februar 1993 beim FA eingegangen) einer inzwischen in Konkurs gegangenen GmbH in Haftung genommen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger im Klageverfahren geltend, für die Zahlung der Löhne und dazugehörigen Lohnsteuer/Kirchenlohnsteuer hätte noch genügend Kredit zur Verfügung gestanden. Die Zahlung der Lohnsteuer habe das FA durch Ausbringung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber der kreditierenden Hausbank vom 9. Februar 1993 --mithin vor Fälligkeit der Lohnsteuer-- selbst verhindert. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil ist die Beschwerde gerichtet.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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