Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich "im Umkehrschluß" daraus, dass das Finanzgericht (FG) die grundsätzliche Bedeutung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 VI R 30/95 (BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906) verneint habe, obwohl diese Entscheidung das Rechtsproblem des Streitfalls nicht treffe, hat er die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen. Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht dadurch genügt, dass er behauptet hat, das FG habe die grundsätzliche Bedeutung mit unzutreffender Begründung verneint.
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