BFH - Beschluß vom 03.04.2000
VIII B 99/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 985

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen VIII B 99/99

DRsp Nr. 2000/3751

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.