BFH - Beschluß vom 26.01.2001
VI B 250/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 779

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI B 250/00

DRsp Nr. 2001/6122

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Liegt zu einer Frage bereits umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, dass sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung detailliert auseinandersetzt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (-- FGO -- a.F. in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) reichen schon deshalb nicht aus, weil er sich nicht --wie geboten-- mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Konkurrenzregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinander gesetzt hat (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung: vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; Beermann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 213 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 133 Rz. 15).