Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (-- FGO -- a.F. in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) reichen schon deshalb nicht aus, weil er sich nicht --wie geboten-- mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Konkurrenzregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinander gesetzt hat (zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rechtsprechung: vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851; Beermann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 213 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 133 Rz. 15).