BFH - Beschluß vom 29.03.2001
V B 83/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1138

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen V B 83/00

DRsp Nr. 2001/9188

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) sind gesetzliche Erben des während des Verfahrens verstorbenen Unternehmers für Montagearbeiten S. Dieser machte u.a. aus 14 Rechnungen der Aussteller H und C den Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug, weil H als Unternehmer nicht ermittelt werden konnte und die für ihn bezeichnete Anschrift nicht bestand und weil die von C berechneten Leistungen so ungenau beschrieben worden seien, dass sie nicht bestimmt werden könnten.