1. Die Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) sind gesetzliche Erben des während des Verfahrens verstorbenen Unternehmers für Montagearbeiten S. Dieser machte u.a. aus 14 Rechnungen der Aussteller H und C den Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug, weil H als Unternehmer nicht ermittelt werden konnte und die für ihn bezeichnete Anschrift nicht bestand und weil die von C berechneten Leistungen so ungenau beschrieben worden seien, dass sie nicht bestimmt werden könnten.
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