BFH - Beschluß vom 07.11.2001
XI B 37/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; FGO -ÄndG 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 511

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 07.11.2001 - Aktenzeichen XI B 37/01

DRsp Nr. 2002/873

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach neuem Zulassungsrecht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; FGO -ÄndG 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das geänderte Recht anzuwenden.