BFH, Beschluß vom 15.02.2002 - Aktenzeichen XI B 55/01
DRsp Nr. 2002/4877
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. Ist eine Rechtsfrage bereits geklärt, ist sie nicht klärungsbedürftig.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Bezeichnung des Kl. unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert.
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit des bisherige Recht anzuwenden.
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