BFH - Beschluss vom 07.01.2004
I B 91/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 653
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 8313/00

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen I B 91/03

DRsp Nr. 2004/4163

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht dadurch dargelegt, dass sich die Beschwerdebegründung im Kern auf den Vortrag beschränkt, das FG habe die neuere Rspr. des BFH zur Erdienbarkeit von Pensionsansprüchen von Gesellschafter-Geschäftsführern im Beitrittsgebiet "nicht umgesetzt". Denn die unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rspr. auf den konkreten Einzelfall ist kein Revisionszulassungsgrund.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im November 1990 gegründete GmbH mit Geschäftssitz im früheren Berlin-Ost. Gründungsgesellschafter waren zu gleichen Teilen zwei Kaufleute aus den alten Bundesländern und der im April 1935 geborene X, der seinerzeit wie auch schon zu DDR-Zeiten im Ostteil von Berlin wohnte. Alle drei Gesellschafter wurden zunächst Geschäftsführer der Klägerin. In der Folgezeit --bis 1994-- schieden jedoch die Mitgesellschafter des X aus der Klägerin aus; neue Gesellschafter wurden die Kinder des X. Dieser war von 1993 bis 1999 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.