BFH - Beschluss vom 27.09.2005
XI B 184/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 745
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 326/00

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI B 184/04

DRsp Nr. 2006/2046

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die weitere bzw. erneute Klärung einer Rechtsfrage kann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: