BFH - Beschluß vom 29.03.2001
III B 146/00
Normen:
EStG §§ 33 33a ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Altenheim-Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen III B 146/00

DRsp Nr. 2001/10927

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Altenheim-Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Kosten der Unterbringung in einem Altenheim den typischen Unterhaltskosten zuzuordnen sind, die nur im Rahmen des § 33 a EStG Berücksichtigung finden. 3. Die Anwendung des § 33 EStG ist dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Stpfl. in Ausnahmefällen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschalregelungen des § 33 a EStG nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen. Das gilt z. B. für die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Unterbringung in einem Altenheim und die damit zusammenhängenden Aufwendungen.

Normenkette:

EStG §§ 33 33a ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).