I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein geänderter Steuerbescheid der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirksam bekanntgegeben und hierdurch die Frist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Lauf gesetzt worden ist.
Die Klägerin erhob beim Finanzgericht (FG) eine Klage gegen mehrere Steuerbescheide. Sie wurde hierbei von den Rechtsanwälten K. und Partner (nachfolgend: Prozeßbevollmächtigte) vertreten, die während des Klageverfahrens eine vom 1. Juni 1995 datierende Prozeßvollmacht vorlegten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die "Prozeßführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO)" und insbesondere darauf, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen.
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