Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO; verweigerte Fristverlängerung
BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen V B 136/98
DRsp Nr. 1999/7281
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO; verweigerte Fristverlängerung
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wird die NZB auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Hierzu bedarf es einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt.