BFH - Beschluß vom 24.03.1999
V B 136/98
Normen:
FGO §§ 65 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1237

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO; verweigerte Fristverlängerung

BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen V B 136/98

DRsp Nr. 1999/7281

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO; verweigerte Fristverlängerung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Wird die NZB auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" werden. Hierzu bedarf es einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt.

Normenkette:

FGO §§ 65 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 ;

Gründe: