BFH - Beschluß vom 08.10.1998
III B 21/98
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 76 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 496

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Bankbürgschaft für betriebliches Darlehen des Ehepartners

BFH, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen III B 21/98

DRsp Nr. 1999/397

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Bankbürgschaft für betriebliches Darlehen des Ehepartners

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordert u. a. die Darlegung, dass es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Das erfordert u. a. eine Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage in der Rspr., im Schrifttum und ggf. in der veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassung. 2. Geht es um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die ein Ehepartner zugunsten des anderen Ehepartners zur Absicherung eines Kredits gegeben hat, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig ist, so muss dargelegt werden, dass und in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Darüber hinaus muss dargelegt werden, worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Frage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rspr. Des BFH und/oder auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen sein soll.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 76 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: