BFH - Beschluß vom 03.04.2001
VI B 224/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1138

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Behauptung der Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen

BFH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen VI B 224/99

DRsp Nr. 2001/8992

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Behauptung der Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen

1. Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. 2. Die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm erfordert eine substantiierte und an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rspr. des BVerfG orientierte rechtliche Auseinandersetzung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2000 XI B 27/00, BFH/NV 2001, 34; vom 18. August 1992 VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß "darlegen" (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- --). Erforderlich ist demnach eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254).