BFH - Beschluß vom 22.04.1999
VI B 128/97
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 54 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1359

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei rückwirkender Erhöhung von Kinderfreibeträgen?

BFH, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen VI B 128/97

DRsp Nr. 1999/8769

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei rückwirkender Erhöhung von Kinderfreibeträgen?

Es wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, wenn eine Klärung darüber gefordert wird, welche Rückwirkung eine Entscheidung des BVerfG entfalte, wenn dieses angeordnet hat, eine Benachteiligung der Stpfl. in noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen zu beheben. Denn die Frage nach der Bestandskraft kann je nach verwirklichtem Sachverhalt ganz unterschiedlich zu beantworten sein.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ; EStG § 54 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden zu den Streitjahren 1983 und 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden zwei Kinderfreibeträge von je 432 DM berücksichtigt. Die Einkommensteuerbescheide ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, der mit Bescheiden vom 11. Juni 1986 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden die Bescheide hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in der vor 1987 gültigen Fassung für vorläufig erklärt. Die Bescheide wurden nicht angefochten.