Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung
Die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger vermochten vor allem nicht substantiiert darzulegen, daß und inwieweit die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen, namentlich
- "wie der Aufgabegewinn insgesamt beim Zusammentreffen von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu ermitteln (sei)", insbesondere, wie sich die Veräußerung eines wesentlichen Teils der Betriebsgrundlagen auf die Berechnung des Aufgabegewinns bezüglich der nichtveräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter auswirke,
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