BFH - Beschluß vom 29.09.1998
VIII B 17/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 344

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen VIII B 17/98

DRsp Nr. 1999/564

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

Die Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger vermochten vor allem nicht substantiiert darzulegen, daß und inwieweit die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen, namentlich

- "wie der Aufgabegewinn insgesamt beim Zusammentreffen von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu ermitteln (sei)", insbesondere, wie sich die Veräußerung eines wesentlichen Teils der Betriebsgrundlagen auf die Berechnung des Aufgabegewinns bezüglich der nichtveräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter auswirke,