Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die seiner Auffassung nach zu klärenden Rechtsfragen fristgerecht hinreichend deutlich bezeichnet hat (zu diesem grundsätzlichen Erfordernis s. z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34). Es fehlt jedenfalls an ausreichenden Ausführungen dazu, weshalb eine Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus Bedeutung haben könnte und weshalb sie --zusätzlich-- zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beitragen würde (s. hierzu z.B. den Beschluß des BFH vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614).
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