Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Dazu genügt nicht der bloße Hinweis auf die Vorlage eines Finanzgerichts (FG) an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (im übrigen mittlerweile durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 als unzulässig verworfen) oder die Behauptung, das FG habe zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich beurteilt.
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