BFH - Beschluß vom 19.01.1999
XI B 58/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 950

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen XI B 58/98

DRsp Nr. 1999/3655

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Der bloße Hinweis auf die Vorlage eines Finanzgerichtes an das BVerfG oder die Behauptung, das FG habe zu Unrecht die Tätigkeit einer Kl. als gewerblich beurteilt, reicht nicht. 2. Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Dazu genügt nicht der bloße Hinweis auf die Vorlage eines Finanzgerichts (FG) an das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (im übrigen mittlerweile durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 als unzulässig verworfen) oder die Behauptung, das FG habe zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich beurteilt.