BFH - Beschluß vom 17.06.1999
III B 15/98
Normen:
AO § 95 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1611

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III B 15/98

DRsp Nr. 1999/8629

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

AO § 95 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt sinngemäß vor, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, daß höchstrichterlich nicht entschieden sei, wie die Weigerung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beweiswürdigung zugänglich sei. Die Klägerin hat damit eine bestimmte Rechtsfrage noch hinreichend deutlich umrissen. Eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt gleichwohl nicht in Betracht, da diese nicht auch gemäß den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurde.