BFH - Beschluß vom 07.07.1999
VIII B 37/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1625

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen VIII B 37/99

DRsp Nr. 1999/8651

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung einer Divergenz entspricht.

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).