Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Der Kläger hat lediglich die grundsätzliche Bedeutung folgender Fragen behauptet:
a) Muß jede auch noch so geringfügige Einkaufsrechnung den Namen des Rechnungsempfängers enthalten?
b) Ist ein wegen teilweiser Mitbenutzung des Mietobjekts durch den Vermieter nicht anzuerkennender Mietvertrag zwischen Ehegatten insoweit gültig, als er sich auf das vom Mieter allein genutzte Arbeitszimmer bezieht?
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