BFH - Beschluß vom 05.04.2001
VII B 227/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1139

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz und Verfahrensfehler

BFH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen VII B 227/00

DRsp Nr. 2001/9189

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz und Verfahrensfehler

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines FG, in der in einem gleichgelagerten Fall die Revision zugelassen worden ist, genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung nicht. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz und die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 1998 nicht bestanden.